Attraktive Leistungen an Arbeitgeber

Zuschuss- und Fördermöglichkeiten der Rhein-Main Jobcenter GmbH

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Bei der Einstellung von älteren Langzeitarbeitslosen kann RMJ Arbeitgeber besonders fördern.

„Mit attraktiven Zuschüssen können wir in vielen Fällen Arbeitgeber fördern, die arbeitslose SGB-II-Kundinnen und -Kunden einstellen. Wir achten selbstverständlich darauf, dass der bürokratische Aufwand für Arbeitgeber möglichst gering bleibt“, so RMJ-Geschäftsführerin Claudia Czernohorsky-Grüneberg.

Nicht jede Integration kann mit einem Zuschuss zu den Lohnkosten und den Sozialversicherungsbeiträgen gefördert werden. Eindeutige Richtlinien legen aber fest, in welchen Fällen Arbeitgeber für die Einstellung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten können. Sie dienen dem Ausgleich von Minderleistungen. Dies ist der Fall, wenn Arbeitnehmer aufgrund von Umständen, die in ihrer Person liegen, nur schwer vermittelt werden können – dies betrifft insbesondere Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen bzw. Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Auch die Eingliederung von jungen Erwachsenen unter 25 Jahren, der Berufsrückkehrer/-innen sowie der Geringqualifizierten rechtfertigt die Nutzung des Förderinstrumentes. Eine Förderung ist grundsätzlich bei unbefristeten, aber auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ab zwölf Monaten möglich.

Als förderungsbedürftig gelten Arbeitnehmer, die ohne diesen Eingliederungszuschuss nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Der Umfang der Förderung, also die maximale Höhe und der maximaler Zeitraum, wird durch die Dauer der Arbeitslosigkeit und das Lebensalter des Arbeitnehmers und die konkreten Anforderungen der Tätigkeit bestimmt.

Eingliederungszuschuss (EGZ)

Erfüllt ein SGB-II-Kunde bzw. eine -Kundin die Bedingungen für die entsprechende Förderung, kann die Rhein-Main Jobcenter GmbH die Beschäftigung mit einem Eingliederungszuschuss (EGZ) fördern. In der Regel wird dann ein EGZ für die Dauer von drei bis neun Monaten vom RMJ als Leistung an den Arbeitgeber gezahlt. Die Höhe beträgt 30 bis 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, das ist das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelts zuzüglich der Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent. Berücksichtigt werden kann maximal das tarifliche ortsübliche Arbeitsentgelt für vergleichbare Tätigkeiten.

Für Bewerber/-innen, die jünger als 25 Jahre und länger als sechs Monate arbeitslos sind, kann ein Zuschuss für die Dauer von zwölf Monaten in Höhe von 25 bis 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (bis maximal 1.000 Euro) gezahlt werden.

Bei Bewerbern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann ein Zuschuss zwischen 30 und 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Dauer von bis zu 36 Monaten gewährt werden.

Beschäftigungszuschuss

Ein spezieller „Beschäftigungszuschuss“ fördert die Integration von Bewerbern mit besonders schweren Vermittlungshemmnissen, bei denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit innerhalb der nächsten 24 Monate sonst nicht zu erwarten ist. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der individuellen Minderleistung des Bewerbers auf dem neuen Arbeitsplatz. Die Förderhöhe kann bis zu 75 Prozent betragen. Der Beschäftigungszuschuss wird zunächst für bis zu 24 Monate bezahlt und kann dann unbefristet verlängert werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin nicht zu erwarten ist.

Lohnkostenzuschüsse hängen immer vom Einzelfall ab. Deshalb sind interessierte Arbeitgeber gut beraten, frühzeitig Kontakt mit der Rhein-Main Jobcenter GmbH aufzunehmen – zu einem persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeberservice JobMobil oder einem der zuständigen EGZ-Berater. Grundsätzlich muss eine Förderung vor dem ersten Arbeitstag beantragt werden, es darf noch kein Arbeitsvertrag abgeschlossen sein. Da es für bestimmte Zielgruppen Sonderregelungen gibt, empfiehlt sich eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeberteam.
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Betriebliche Trainingsmaßnahmen

Die Rhein-Main Jobcenter GmbH fördert auch betriebliche Trainingsmaßnahmen, die dem Arbeitslosen notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um  die Vermittlung in Arbeit erheblich zu erleichtern. Während der Teilnahme an Trainingsmaßnahmen kann das Jobcenter das Arbeitslosengeld II weiterzahlen. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Trainingsmaßnahme
  • geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten zu verbessern  und
  • auf Vorschlag oder mit Einwilligung des Rhein-Main Jobcenters erfolgt
Ausgeschlossen ist eine Förderung dann, wenn die Trainingsmaßnahme zu einer Einstellung bei einem Arbeitgeber führen soll, der den Arbeitslosen in den letzten vier Jahren bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt hat oder der dem Arbeitslosen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung angeboten hat oder von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne solche Tätigkeiten oder Maßnahmen erwartet werden kann oder dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden können. Für den Arbeitgeber entstehen keine Kosten. Bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfolgt keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II.

Die betrieblichen Trainingsmaßnahmen sind für Arbeitgeber in vielfacher Hinsicht interessant: Sie können einen neuen Mitarbeiter oder eine neue Mitarbeiterin am Arbeitsplatz und im eigenen betrieblichen Umfeld kennenlernen, ohne dass bereits ein verbindliches Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Darüber hinaus sind Trainingsmaßnahmen für die Vermittlung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet. Die Erfahrung zeigt, dass eine Trainingsmaßnahme vielfach das erfolgreiche Instrument war, das einen Arbeitgeber und einen tüchtigen neuen Mitarbeiter zusammen geführt hat.

Kontaktadresse:
Rhein – Main Jobcenter GmbH
Zentrale Serviceeinrichtungen
Emil-von-Behring-Straße 10
60439 Frankfurt am Main
E-Mail: RMJ-Frankfurt-Main.Arbeitgeberleistungen@arge-sgb2.de

Ansprechpartner:
(zuständig: A – D)
Jens Aschenbrenner   
Tel. 069 / 597 68 – 745

(zuständig: N – R)
Michael Schmidt
Tel. 069 / 597 68 – 740

(zuständig für Sachbearbeitung, SB)
Marianne Vollhardt
Tel. 069 / 597 68 – 748
(zuständig: E – H)
Johannes Diel
Tel. 069 / 597 68 – 747

(zuständig: S – Z)
Ronny Susemichel
Tel. 069 / 597 68 – 743
(zuständig: I – M)
Manfred Lipp
Tel. 069 / 597 68 – 744

(zuständig für Abrechnung, SB)
Ida Schäfer
Tel. 069 / 597 68 – 746