Eingliederungszuschuss für Ältere
Arbeitgeber können einen Eingliederungszuschuss erhalten, wenn sie
Arbeitnehmer/-innen einstellen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Die Voraussetzungen:
- Vor Aufnahme der Beschäftigung muss der Arbeitnehmer wenigstens
sechs Monate arbeitslos gewesen sein, Arbeitslosengeld unter
erleichterten Bedingungen oder Transfer-Kurzarbeitergeld bezogen oder
an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich
geförderten Beschäftigung teilgenommen haben.
- Die Vermittlung muss wegen der in der Person liegenden Umstände erschwert sein.
- Das neue Beschäftigungsverhältnis muss mindestens für ein Jahr begründet werden.
Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungsverhältnissen:
- Die Förderung beträgt mindestens 30 und höchsten 50 Prozent des
berücksichtigungsfähigen Entgelts; berücksichtigungsfähig sind die
tariflichen bzw. ortsüblichen Entgelte bis zur Beitragsbemes
sungsgrenzung zuzüglich des pauschalierten Arbeitgeberanteils an der
Gesamtsozialversicherung (20 Prozent).
- Die Förderdauer beträgt mindestens 12 und höchstens 36 Monate. Nach
Ablauf von 12 Monaten wird der Eingliederungszuschuss um mindestens 10
Prozentpunkte jährlich vermindert.
Eine Förderung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der
Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre bereits länger als drei
Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, der die Förderung
beantragt. Neben dem Eingliederungszuschuss für Ältere besteht die
Möglichkeit einer Förderung durch den Beschäftigungszuschuss auf der
Rechtsgrundlage von § 16a SGB II, wenn langzeitarbeitslose
Hilfebedürftige bestimmte Voraussetzungen erfüllen.