Eingliederungszuschuss für Ältere

Arbeitgeber können einen Eingliederungszuschuss erhalten, wenn sie Arbeitnehmer/-innen einstellen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Die Voraussetzungen:
  1. Vor Aufnahme der Beschäftigung muss der Arbeitnehmer wenigstens sechs Monate arbeitslos gewesen sein, Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen oder Transfer-Kurzarbeitergeld bezogen oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich geförderten Beschäftigung teilgenommen haben.
  2. Die Vermittlung muss wegen der in der Person liegenden Umstände erschwert sein.
  3. Das neue Beschäftigungsverhältnis muss mindestens für ein Jahr begründet werden.
Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungsverhältnissen:
  1. Die Förderung beträgt mindestens 30 und höchsten 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Entgelts; berücksichtigungsfähig sind die tariflichen bzw. ortsüblichen Entgelte bis zur Beitragsbemes sungsgrenzung zuzüglich des pauschalierten Arbeitgeberanteils an der Gesamtsozialversicherung (20 Prozent).
  2. Die Förderdauer beträgt mindestens 12 und höchstens 36 Monate. Nach Ablauf von 12 Monaten wird der Eingliederungszuschuss um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich vermindert.
Eine Förderung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre bereits länger als drei Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, der die Förderung beantragt. Neben dem Eingliederungszuschuss für Ältere besteht die Möglichkeit einer Förderung durch den Beschäftigungszuschuss auf der Rechtsgrundlage von § 16a SGB II, wenn langzeitarbeitslose Hilfebedürftige bestimmte Voraussetzungen erfüllen.