Befristete Beschäftigung Älterer
Arbeitgeber haben erweiterte Möglichkeiten, ältere Arbeitnehmer befristet anzustellen. Die Voraussetzungen für die zeitliche Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund sind in § 14 Abs. 3 TzBfG neu geregelt:
von fünf Jahren von demselben Arbeitgeber mehrfach befristet beschäftigt werden.
- Der Arbeitnehmer muss bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Befristung darf eine Dauer von maximal fünf Jahren nicht überschreiten
- Der Arbeitnehmer muss vor Beginn der befristeten Beschäftigung mindestens vier Monate beschäftigungslos (§ 119 Abs.1 Nr. 1 SGB III) gewesen sein, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentliche geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II bzw. SGB III teilgenommen haben.
von fünf Jahren von demselben Arbeitgeber mehrfach befristet beschäftigt werden.

