Befristete Beschäftigung Älterer

Arbeitgeber haben erweiterte Möglichkeiten, ältere Arbeitnehmer befristet anzustellen. Die Voraussetzungen für die zeitliche Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund sind in § 14 Abs. 3 TzBfG neu geregelt:
  1. Der Arbeitnehmer muss bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Befristung darf eine Dauer von maximal fünf Jahren nicht überschreiten
  3. Der Arbeitnehmer muss vor Beginn der befristeten Beschäftigung mindestens vier Monate beschäftigungslos (§ 119 Abs.1 Nr. 1 SGB III) gewesen sein, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentliche geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II bzw. SGB III teilgenommen haben.
Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Arbeitnehmer innerhalb der Gesamtdauer
von fünf Jahren von demselben Arbeitgeber mehrfach befristet beschäftigt werden.