Ausbildungsbonus für Arbeitgeber, die Altbewerber zusätzlich ausbilden

Betriebe erhalten einen Ausbildungsbonus, wenn sie „Altbewerbern“ zusätzlich die Chance zu einer Berufsausbildung geben. Betroffen sind junge Menschen, die nicht auf Anhieb einen Ausbildungsplatz gefunden haben und schon seit längerem auf der Suche sind. Den Ausbildungsbonus erhält der Betrieb. Er beträgt 4.000, 5.000 oder 6.000 Euro. Seine Höhe ist abhängig von der Ausbildungsvergütung, die für das erste Ausbildungsjahr tariflich vereinbart oder ortsüblich ist.

Den Ausbildungsbonus erhalten grundsätzlich die ausbildenden Arbeitgeber. Sie  haben einen Rechtsanspruch auf die Förderung mit dem Ausbildungsbonus, wenn sie einen Altbewerber

  • ohne Schulabschluss,
  • mit einem Sonderschulabschluss
  • oder mit einem Hauptschulabschluss

  • zusätzlich ausbilden.
Ein Rechtsanspruch besteht auch bei der zusätzlichen Ausbildung von lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten jungen Menschen, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben. Diese jungen Menschen können zusätzlich über ausbildungsbegleitende Hilfen sozialpädagogisch begleitet werden. Förderfähig sind nur Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz.

Bei Altbewerbern/-innen
  • mit einem mittleren Schulabschluss
  • oder Jugendlichen, die bereits seit mehr als zwei Jahren einen Ausbildungsplatz suchen,

muss im Einzelfall entschieden werden, ob der Arbeitgeber den Ausbildungsbonus erhalten kann. Außerdem können Arbeitgeber einen Ausbildungsbonus beantragen, wenn sie Auszubildende zusätzlich ausbilden, die ihren Ausbildungsplatz wegen Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des Ausbildungsbetriebes verloren haben. Das gilt aber nur für Jugendliche, für die es wegen ihrer persönlichen Voraussetzungen schwierig ist, eine neue Lehrstelle zu finden.

Das entscheidende Förderkriterium ist die Zusätzlichkeit. „Zusätzlich“ ist ein Ausbildungsplatz, wenn die Zahl der betrieblichen Ausbildungsverhältnisse durch den neuen Ausbildungsvertrag höher als im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre ist. Stichtag für die Berechnung ist jeweils der 31. Dezember. Die Zusätzlichkeit wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Kammer nachgewiesen.

Der Ausbildungsbonus beträgt 4.000, 5.000 oder 6.000 Euro, je nach Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr entsprechend der Staffel unter 500 Euro, von 500 bis unter 750 Euro und ab 750 Euro. Für behinderte und schwerbehinderte junge Menschen erhöht sich der Bonus um 30 Prozent. 50 Prozent des Ausbildungsbonus werden nach Ablauf der Probezeit und die restlichen 50 Prozent nach Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung gezahlt.

Der Ausbildungsbonus setzt die generelle Verantwortung der Wirtschaft für die Ausbildung ihres Fachkräftenachwuchses nicht außer Kraft. Aus diesem Grund ist er befristet  – spätester Ausbildungsbeginn ist der 31. Dezember 2010.